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Das Gebäudereiniger-Handwerk ist eine sehr personalintensive Branche. Die Preisgestaltung von Reinigungsdienstleistungen basiert daher maßgeblich auf den lohn- und lohngebundenen Kosten. Faire Löhne und ein fairer Wettbewerb, der über die Qualität und nicht über Lohnhöhe ausgetragen wird, sind daher wesentliche Grundlagen in der Gebäudereinigung.
Die Arbeitsbedingungen werden im Gebäudereiniger-Handwerk seit Jahrzehnten in Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten geregelt. Dies gilt für den Rahmentarifvertrag, im dem u. a. die Bereiche Urlaub, Zuschläge, Eingruppierungen und Kündigungsfristen, geregelt sind, wie auch für den Lohntarifvertrag, der die Stundenlöhne für die einzelnen Tätigkeitsbereiche in den Lohngruppen beinhaltet.
Der Rahmentarifvertrag und der Mindestlohntarifvertrag werden vom Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten diese Tarifverträge nicht nur unmittelbar für die Mitgliedsbetriebe der Innungen und die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft, sondern als gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen für alle Gebäudereinigungsbetriebe und deren gewerblichen Arbeitnehmer.
Der Mindestlohntarifvertrag (Lohngruppen 1 und 6) und wesentliche Regelungen des Rahmentarifvertrags gelten per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) seit 2007 auch zwingend für Betriebe aus den EU-Mitgliedsstaaten, die grenzüberschreitend Reinigungsdienstleistungen in Deutschland anbieten und durchführen. Auf der Rechtsgrundlage des AEntG kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) die Einhaltung der verbindlichen Tarifverträge.
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